© Salzburger Lungau     Mehr Information …

 
 

AGB und Tarifbestimmungen

Tarifverbund Lungau Katschberg Obertauern

Gültig ab 30.09.2024

1. Allgemeines und Leistungsumfang

Die einzelnen Leistungen, zu denen diese Karte berechtigt, werden von rechtlich selbständigen Unternehmen erbracht: Gebrüder Krings Bergbahnen GmbH, Steiner GmbH & Co KG, Tauernlift GmbH, Obertauern Seilbahngesellschaft m.b.H. & Co KG, Schaidberg Sesselbahn Gesellschaft m.b.H. & Co. K.G., Schaidberg Sesselbahn Gesellschaft m.b.H. & Co. K.G. Verbindungssessellift KG, Sonnenlifte Obertauern Gesellschaft m.b.H., Schönalmbahn Betriebs GmbH, Alpenhotel Perner GmbH & Co KG, Hundsfeldlift GmbH, Kehrkopf Seilbahn GmbH, Bergbahnen Lungau GmbH & Co KG, Fanningbergbahnen GmbH & Co KG, Katschbergbahnen GmbH, Skilift Lessach, Skilift Zederhaus, Skilifte Schönfeld und Skilifte Krakau. Der Unternehmer, der die Karte verkauft, handelt für die anderen Unternehmer nur als deren Vertreter. Zur Erbringung der einzelnen Leistungen und zum Schadenersatz bei allfälligen Zwischenfällen ist daher nur der jeweilige Unternehmer verpflichtet.

Es gelten die Tarifbestimmungen des Tarifverbundes Lungau Katschberg Obertauern und in den Skigebieten die Beförderungsbedingungen der einzelnen Seilbahnunternehmen.

2. Kosten und Zahlungsmöglichkeiten

Alle Preise sind in EUR inkl. der gesetzlichen MwSt. angegeben.

Preisänderungen aufgrund einer allfälligen MwSt. Erhöhung vorbehalten.

Zahlungsmöglichkeiten für Skipässe laut den Zahlungsbedingungen der einzelnen Skigebiete. Bei Überschneidung von Saisonterminen werden von den Kassencomputern Mischpreise errechnet. Skipässe werden ausschließlich auf Keycards (berührungslose Datenträger) ausgegeben.

Die Depotgebühr für eine Keycard beträgt je nach Skigebiet zwischen EUR 2,- und EUR 5,-.

Der nachträgliche Umtausch für bereits benutzte Skipässe gegen einen anderen Skipass, die Übertragung auf andere Personen, Verlängerung oder Verschiebung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich. Vom Umtausch ebenfalls ausgeschlossen sind noch unbenutzte Skipässe, welche in einem anderen Skigebiet gekauft wurden.

Für eine verloren gegangene oder beschädigte LUNGO Winter-Card oder eine LUNGO 10-Tage-Wahlabo Karte kann gegen eine Bearbeitungsgebühr von 15,- Euro (zzgl. KeyCard Pfand) eine neue LUNGO Winter-Card oder eine LUNGO 10-Tage-Wahlabo Karte ausgestellt werden. Die Neuausstellung erfordert die Vorlage des Sperrbelegs und eines amtlichen Lichtbildausweises. Wenn die LUNGO Winter-Card am Tag der Verlustanzeige bereits verwendet wurde, beschränkt sich die Gültigkeitsdauer der neu ausgestellten LUNGO Winter-Card auf die diesem Tag folgenden Tage.

3. Nutzung der Dienstleistungen

Für die Nutzung der Skipass-Dienstleistungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Seilbahn- und Liftgesellschaften; diese sind vor Ort ausgehängt. Es gelten ferner die behördlich vorgegebenen Vorschriften und Maßnahmen im Zusammenhang mit Pandemien (z. B. COVID-19) sowie sonstiger behördlich verordneter Maßnahmen.
Sofern die Gesellschaften der Skigebiete des Tarifverbundes Lungau Katschberg Obertauern leistungsbereit sind und die in Betrieb befindlichen Liftanlagen eine Benutzung der entsprechenden Pisten zulassen, hat der Kunde kein Rücktrittsrecht bei Schlechtwetter, Lawinengefahr, unvorhergesehener Abreise des Kunden, vorübergehenden Betriebsunterbrechungen, witterungsbedingten Betriebseinstellungen von einzelnen Anlagen, Sperrungen einzelner Skiabfahrten, Teilbetrieb eines Skigebietes, Überfüllung von Pisten und Krankheit des Ticketbesitzers. Es gibt daher in diesen Fällen keinen Anspruch auf Rückerstattung und der Kunde ist nicht von seiner Zahlungsverpflichtung entbunden.

Die LUNGO Winter-Card berechtigt zur Nutzung der am Nutzungstag jeweils in Betrieb befindlichen Anlagen an 15 Tagen zwischen 15. Dezember 2024 und 15. April 2025. Die Liftbetreibergesellschaften (Mitglieder) vom Tarifverbund Lungau Katschberg Obertauern erklären sich jedoch – bis auf Widerruf – freiwillig dazu bereit, berechtigten Inhabern der LUNGO Winter-Card auch außerhalb des genannten Zeitraumes und über 15 Tage hinaus die Nutzung der Anlagen zu gestatten. Die tatsächliche Nutzung der LUNGO Winter-Card fällt in die Sphäre des Kunden, sofern Lift- und Seilbahnanlagen in Betrieb sind. Bei der Nutzung von weniger als 15 Tagen besteht demnach kein Anspruch auf Rückerstattung.

Ausdrücklich wird festgehalten, dass keine (anteilige) Rückerstattung geltend gemacht werden kann, wenn Seilbahnunternehmen des Tarifverbundes Lungau Katschberg Obertauern leistungsbereit sind, der Nutzer diese Leistungen aber auf Grund persönlicher Überlegungen/Entscheidungen nicht in Anspruch nimmt; sollten daher z. B. behördliche Maßnahmen für die Inanspruchnahme der Leistungen der Seilbahnunternehmen angeordnet werden (z. B. Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testnachweises, eines Impfnachweises, etc.) und sollte der Nutzer diese Nachweise nicht erbringen können oder wollen, so kann kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung geltend gemacht werden.

Festgehalten wird weiters, dass die Einhaltung der jeweils behördlich vorgeschriebenen COVID-19- oder sonstiger Schutzmaßnahmen zur Eindämmung einer Pandemie ausschließlich in der Verantwortung des Nutzers liegt. Sollte der Nutzer behördlich vorgeschriebene Maßnahmen nicht einhalten können oder wollen, so darf seine Beförderung nicht erfolgen und kann kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung geltend gemacht werden.

Ebenso besteht kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung oder Verlängerung des Skipasses, wenn Seilbahnunternehmen einzelne oder mehrere Liftanlagen wegen behördlich verordneter Beschränkungsmaßnahmen auf Grund einer geringen Nutzerfrequenz außer Betrieb nehmen, da der Nutzer dennoch die Möglichkeit hat, den Großteil der angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen.

4. Rückerstattung bei behördlichen Betriebssperren

Sind die teilnehmenden Seilbahn- und Liftgesellschaften mit allen Liften und Seilbahnanlagen an der Leistungserbringung im Tarifverbund Lungau Katschberg Obertauern durch eine Epidemie oder Pandemie oder sonstigen behördlichen Verordnungen (z.B.: Energie-Lenkungsmaßnahmen) verhindert und kommt es dadurch zu einer gänzlichen Betriebsschließung der betroffenen Seilbahn- und Liftgesellschaften in einem Zeitraum von zumindest 4 Wochen ab dem Kaufdatum einer Lungo Winter-Card, werden die vom Kunden geleisteten Kosten für die Lungo Winter-Card für die Zeit der gänzlichen Betriebsschließung wie folgt zurückerstattet:


- bei den Lungo Mehrtages-Skipässen auf Grundlage der tatsächlich möglichen Nutzung (Beispiel: kommt es nach dem 3. Tag der Gültigkeit eines 6-Tagesskipasses zur Schließung, erhält der Kunde die Differenz zwischen dem Kaufpreis für einen 3-Tagesskipass und dem von ihm für den 6-Tagesskipass bezahlten Kaufpreis zurückerstattet);
- bei einem Lungo 10-Tage-Wahlabo werden dem Kunden die nicht konsumierten Tage des Wahlabos aliquot zurückerstattet;
- bei der Lungo  Winter-Card erfolgt die Rückerstattung auf Grundlage einer Amortisationsberechnung, wobei jeweils festgestellt wird, ob sich die Kosten der Lungo Winter-Card durch die Inanspruchnahme durch den Kunden bereits amortisiert haben. Dies ist der Fall, wenn die Karte an 15 oder mehr Tagen genutzt wurde. Die Berechnung des Betrages, der vom Kaufpreis abgezogen wird, erfolgt daher durch Division des Kaufpreises durch 15 (Tage) und Multiplikation mit der Anzahl der genutzten Tage (kfm. Rundung auf 0,50 Euro).

 

Eine Rückerstattung ist damit jedenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde die Lungo Winter-Card bereits an 15 oder mehr Skitagen genutzt hat. Bei Erwerb einer Lungo Winter-Card während eines Lockdowns oder danach hat der Kunde für den Zeitraum des laufenden oder bereits abgelaufenen Lockdowns keinen Anspruch auf Rückerstattung. Der Rückerstattungsanspruch kann beim Tarifverbund Lungau Katschberg Obertauern, frühestens mit Saisonende, geltend gemacht werden.

5. Rückvergütung nur bei Unfall - Verletzung!

Achtung - Karte sofort hinterlegen! Rückvergütung nach Vorlage eines ärztlichen Attestes von einem ortansässigen Arzt erst ab Hinterlegungszeitpunkt möglich. Bereits benützte Tageskarten können nicht mehr rückvergütet werden. Für die Rückvergütung wird generell der Tarif für die verbrauchte Zeit in Abzug gebracht. Nicht verbrauchte Tage, welche nicht im Verletzungszeitraum liegen, werden nicht vergütet. Eine Rückvergütung für Lungo Winter-Cards nach dem 28.02. eines Kalenderjahres ist ausgeschlossen.

Bei einer LUNGO Winter-Card erfolgt die Rückerstattung auf Grundlage einer Amortisationsberechnung, wobei jeweils festgestellt wird, ob sich die Kosten der LUNGO Winter-Cards durch die Inanspruchnahme durch den Kunden bereits amortisiert haben. Dies ist der Fall, wenn die Karte an 15 oder mehr Tagen genutzt wurde. Die Berechnung des Betrages, der vom Kaufpreis abgezogen wird, erfolgt daher durch Division des Kaufpreises durch 15 (Tage) und Multiplikation mit der Anzahl der genutzten Tage (kfm. Rundung auf 0,50 Euro). Eine Rückerstattung ist damit jedenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde die LUNGO Winter-Card bereits an 15 oder mehr Skitagen genutzt hat.


Keine Rückvergütung oder Verlängerung bei Schlechtwetter, Betriebsunterbrechung, Lawinengefahr, gesperrten Skiabfahrten, vorzeitiger Abreise, Krankheit, Ausfall einzelner Lift- oder Seilbahnanlagen oder von der Behörde angeordneter Betriebssperre!

Kein Ersatz bei Verlust oder vergessenem Skipass.

6. Missbrauch

Auf Verlangen ist der Skipass dem Seilbahnpersonal bzw. dem Kontrollorgan vorzuweisen und für die Dauer der Kontrolle auszuhändigen. Bei Verweigerung der Dateneinsicht kann der Datenträger für die Wintersaison bei allen Anlagen, innerhalb des gültigen Skipools, gesperrt werden. Werden Gäste in der Kontrollzone ohne oder mit ungültigem Skipass angetroffen, wird Schadenersatz berechnet. Missbräuchlich verwendete Skipässe werden ersatzlos abgenommen. Laut unseren Tarifbestimmungen droht Personen mit falsch verwendeten Skipässen zusätzlich zum Nachkauf der Tageskarte ein Aufwandszuschlag von EUR 50,- oder eine Verwaltungsstrafe von EUR 250,-. Lungo Winter-Cards sind an eine bestimmte Person gebunden und können nicht auf andere Personen übertragen oder weiterverkauft werden. Bei Missbrauch erfolgt der Entzug des Skipasses, Anzeige bei Gericht und es wird eine Schadenersatzforderung gestellt. Verwenden Sie bitte daher nur den an Sie persönlich ausgestellten Skipass!

Besitzer von Lungo Winter-Cards haben die Pflicht, die eigene Lungo Winter-Card so zu verwahren, dass andere Personen diese Lungo Winter-Card nicht nutzen können.
Auf die Bestimmungen betreffend Schul- und Jugendgruppen wird in unseren Preislisten entsprechend hingewiesen. Das Alter ist bei Kindern, Jugendlichen und auch bei Jugendgruppen sowohl beim Skipasskauf als auch bei Liftzugängen mit einem Lichtbildausweis auf Verlangen nachzuweisen.
Die in den Skigebieten eingesetzten Kontrollore und das Seilbahnpersonal sind berechtigt, bei allen Pisten, Lift- und Seilbahnanlagen, allen ihren Funktionen entsprechenden Amtshandlungen nachzukommen.

Für Skipässe mit einer Gültigkeit von mehr als 8 Tagen ist ein Lichtbild notwendig. Das Bild wird bei unseren Verkaufsstellen digital erfasst und ist beim Passieren der Zutrittsanlage am Lift ersichtlich. Fotopflichtige Skipässe ohne oder mit ungültigem Lichtbild werden ersatzlos eingezogen und verlieren für den Rest der Wintersaison die Gültigkeit.

Die Begründung zum Erhalt eines ermäßigten Skipasses ist auch bei Zugangskontrollen an den Seilbahnstationen auf Verlangen vorzuweisen.

Mit dem Kauf des Skipasses verpflichtet sich der Käufer, die geltenden Tarif- und Beförderungsbedingungen zu beachten und einzuhalten.
Der Verkauf von Skipässen bzw. Skipässen mit bestimmter Gültigkeitsdauer kann eingestellt werden, wenn die Sicherheit auf Skipisten wegen Überfüllung nicht mehr gewährleistet ist.

Der Skipass ist so zu verwahren, dass auch ein Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist.

Die Einbringung einer Strafanzeige bleibt ausdrücklich vorbehalten.

7. Information gemäß § 24 DSG 2000 zu "Photocompare"

Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zweck der Zutrittskontrolle ein Referenzfoto des Liftkarteninhabers beim erstmaligen Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatten Drehkreuzes angefertigt wird. Dieses Referenzfoto wird durch das Liftpersonal mit denjenigen Fotos verglichen, welche bei jedem weiteren Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatteten Drehkreuzes angefertigt werden. Das Referenzfoto wird sofort nach Ablauf der Gültigkeit der Liftkarte gelöscht, die sonstigen Fotos spätestens 30 Minuten nach dem jeweiligen Durchschreiten eines Drehkreuzes. Es wird darauf hingewiesen, dass auch die Möglichkeit besteht, Liftkarten zu erwerben, welche technisch so konfiguriert sind, dass beim Durchschreiten des Drehkreuzes kein Foto angefertigt wird, hierbei jedoch mit Stichprobenkontrollen durch das Liftpersonal gerechnet werden muss. Die Beförderung erfolgt nach Durchführung einer Zutrittskontrolle. Ort und Anzahl der Zutritte werden ausschließlich zu Verrechnungszwecken, und sofern dies zur Vertragserfüllung notwendig ist, gespeichert.
 

Fotoerfassung/Datenschutz: Mit dem Kauf eines namensbezogenen Skipasses (Lungo Winter-Card/Wahlabo) stimmt der Karteninhaber einer automatischen Registrierung der persönlichen Daten zu. Der Kunde stimmt zu, dass diese zu Kontrollzwecken zur Vermeidung von missbräuchlicher Kartenverwendung sowie zum Zwecke der Kundenbetreuung EDV-mäßig erfasst, verarbeitet und sobald sie nicht mehr benötigt sind, spätestens aber drei Jahre nach dem letzten Kundenkontakt, gelöscht werden. Der Kunde kann per E-Mail/Brief über neue Dienstleistungen und Skiangebote informiert werden. Dieser Service ist kostenlos und jederzeit kündbar. Mit dem Kauf eines Skipasses stimmt der Karteninhaber einer personenbezogenen fotografischen Erfassung, Speicherung und Verarbeitung an den Kartenausgabe- und Zutrittsstellen zu Kontrollzwecken zur Vermeidung von missbräuchlicher Kartenverwendung zu, wobei diese Daten bei vertragsgemäßer Kartenverwendung mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Skipasses gelöscht werden.

8. Datenschutz

Der Schutz der persönlichen Daten unserer Kunden ist den Seilbahn- und Liftgesellschaften ein besonderes Anliegen. Die Daten der Kunden werden daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere DSGVO und DSG) verarbeitet. Es wird auf die Datenschutzerklärung des Tarifverbundes Lungau Katschberg Obertauern, die auf unserer Website veröffentlicht ist, verwiesen.

9. Rechtswahl und Gerichtsstand

Es gelten materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts als vereinbart.

Sofern der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG ist, ist für allfällige Rechtsstreitigkeiten jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt. Wenn der Kunde Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in der EU ist, kann er eine Klage wahlweise bei dem sachlichen zuständigen Gericht in Salzburg einbringen, oder vor dem Gericht des Ortes, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

In allen anderen Fällen wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz der jeweils beklagten Gesellschaft vereinbart.

Aufhebung von Ermäßigungen, Irrtümer, Satz- und Druckfehler vorbehalten.

 
Nach oben scrollen, Scroll to top